Satzung des Schützenverein Malchow von 1884 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Malchow von 1884 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 17213 Malchow, und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Waren unter VR-Nr. 99 eingetragen.
3. Der Verein ist zur Mitgliedschaft in dem Kreisschützenverband Müritz e.V., dem
Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern von 1990 e.V., dem
Kreissportbund Müritz e.V. sowie dem Landessportbund
Mecklenburg-Vorpommern e.V. verpflichtet.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schieß- und
Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung
nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Schützentradition und
des Schützenbrauchtums.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten
eines geordneten Schießbetriebes, die Ausrichtung von Wettkämpfen, die Förderung
schießsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die
Teilnahme an Verbandswettkämpfen.
3. Der Schützenverein Malchow Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Schützenverein Malchow hat folgende Mitglieder:
1.1 ordentliche Mitglieder
1.2 Firmenmitglieder
1.3 Jugendliche Mitglieder
1.4 Fördernde Mitglieder
1.5 Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der
Nummern 1.2 – 1.5 gehören.
3. Firmenmitgliedschaften sind Mitgliedschaften juristischer Personen oder
Körperschaften, wobei diesen das Recht zusteht, jeweils zu Jahresbeginn je
nach Vereinbarung eine oder mehrere Personen zur Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte und zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftspflichten
zu benennen.
4. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
bzw. Personen in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres. Bei Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft.
Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag gemäß den
Voraussetzungen des § 4 zu stellen.
5. Fördernde Mitglieder können sowohl juristische Personen oder Körperschaften
als auch natürliche Personen werden, welche den Verein durch einen
individuellen Beitrag finanziell oder materiell unterstützen.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch Ihren Einsatz für den Verein
besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand bestimmt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
sowie jede Körperschaft werden.
2. Juristische Personen oder Körperschaften sind verpflichtet, bis zum
31. Dezember eines jeweiligen Jahres eine oder mehrere Personen zur
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu benennen.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag beim Vorstand des
Vereins erworben. Mitgliedschaftsgesuche Minderjähriger bedürfen der
schriftlich beim Vorstand des Vereines einzureichenden Erlaubnis eines
gesetzlichen Vertreters.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt des Mitglieds,
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- durch Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
erklärt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen
hat, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen
des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in
erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend
zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Ein sofortiger
Ausschluss des Mitglieds ist darüber hinaus auch möglich, wenn ein Mitglied sich
trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Verein länger als drei Monate im Rückstand befindet.
4. Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder
unsportlichem Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand anstelle eines
Ausschlusses gem. § 5 Nr. 3 der Satzung die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
beschließen. Diese sind:
- Verwarnung,
- befristete Wettkampfsperre
- befristetes Betretungsverbot der Schießstätte.
Wettkampfsperre und Betretungsverbot dürfen die Dauer von 6 Monaten
nicht überschreiten. Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist
das Mitglied durch den Vorstand anzuhören.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus
- dem / der Vorsitzenden,
- dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und Sportleiter / in
- dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Schatzmeister / in
- dem / der Schießoffizier / in
- dem / der Schriftführer / in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
1. Stellvertretende Vorsitzende, der/die 2. Stellvertretene Vorsitzende sowie
der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Besetzung mehrerer Vorstandspositionen in Personalunion ist möglich.
3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann
sich der Vorstand selbst durch Ernennung eines Mitglieds ergänzen oder
einem Mitglied eine bestimmte Funktion zuweisen. Diese Bestimmung bedarf
der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand kann zu einer Unterstützung einen Beirat berufen. Beiratsmitglieder
können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
5. Die Beschlussfassung des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 8
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche regelmäßig mindestens
ein Mal pro Kalendervierteljahr stattfinden sollen. Eine Sitzung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der VorstandsMitglieder anwesend ist. Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende – im Falle seiner
Abwesendheit – der 1. stellvertretende Vorsitzende.
2. Vorstandssitzungen sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung und vorliegender Anträge einzuberufen. Über die Sitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
laufende Geschäftsjahr, soweit gem. § 13 der Satzung Beiträge oder Umlagen
erhoben werden;
1.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands;
1.3 Bericht des Schatzmeister / in
1.4 Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
1.5 Entlastung des Vorstands;
1.6 Wahl des Vorstands;
1.7 Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
1.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
1.9 Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur
Entscheidung vorgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung wir einmal jährlich abgehalten. Sie soll möglichst
im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
1 Monat durch den Aushang der Einladung am Mitteilungsbrett der
Schießsportstätte Wendhof einzuberufen.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
4. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht in der Mitgliederversammlung
gestellt werden. Anträge darüber sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder außer
jugendlichen und fördernden Mitgliedern. Die Übertragung von Stimmrechten
auf ein anderes ordentliches Mitglied ist nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen offen, auf
Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.
7. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Auf
diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger
Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
in der für die ordentlichen Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangen.
3. § 9 (Ziff. 3-8) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11
Rechnungsprüfer (Revisoren)
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer (Revisoren)
überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen über das Ergebnis, ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten. Die Rechungsprüfer werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
§ 12
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden durch den Vorstand festgelegt und in einer durch
diesen zu erstellenden Beitragsordnung festgehalten. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
2. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, dass zusätzlich für bestimmte
Zwecke Umlagen erhoben werden.
3. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr, auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der
Mitgliedschaft nach § 5 Ziff. 2 und 3, zu entrichten.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung
des Sports.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit sie Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Diese Satzung wurde errichtet und von der Mitgliederversammlung beschlossen in Malchow am 26. März 2004 und ersetzt alle bisherigen beschlossenen Satzungen, insbesondere die Satzung vom 24. Januar 1998.
Malchow, den 26. März 2004