Schützenverein Malchow von 1884 e.V.
Schützenverein Malchow von 1884 e.V.

Unsere Satzung

Satzung des Schützenverein Malchow von 1884 e.V.


                                                                 § 1
                                            Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Malchow von 1884 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 17213 Malchow, und ist in das Vereinsregister beim

    Amtsgericht     Waren unter VR-Nr. 99 eingetragen.
3. Der Verein ist zur Mitgliedschaft in dem Kreisschützenverband Müritz e.V., dem  

    Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern von 1990 e.V., dem

    Kreissportbund Müritz e.V. sowie dem Landessportbund

    Mecklenburg-Vorpommern e.V. verpflichtet.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

                                                                 § 2
                                                    Zweck des Vereins


1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schieß- und

    Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung

    nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände.

    Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Schützentradition und

    des Schützenbrauchtums.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten

    eines geordneten Schießbetriebes, die Ausrichtung von Wettkämpfen, die Förderung  

    schießsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die

    Teilnahme an Verbandswettkämpfen.
3. Der Schützenverein Malchow Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“

    der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

    Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

                                                                       § 3
                                                            Mitgliedschaft


1. Der Schützenverein Malchow hat folgende Mitglieder:
1.1 ordentliche Mitglieder
1.2 Firmenmitglieder
1.3 Jugendliche Mitglieder
1.4 Fördernde Mitglieder
1.5 Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der

    Nummern 1.2 – 1.5 gehören.
3. Firmenmitgliedschaften sind Mitgliedschaften juristischer Personen oder

    Körperschaften, wobei diesen das Recht zusteht, jeweils zu Jahresbeginn je

    nach Vereinbarung eine oder mehrere Personen zur Ausübung der

    Mitgliedschaftsrechte und zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftspflichten

    zu benennen.
4. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

    bzw. Personen in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des

    27. Lebensjahres.    Bei Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft.

    Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag gemäß den  

    Voraussetzungen des § 4 zu stellen.

5. Fördernde Mitglieder können sowohl juristische Personen oder Körperschaften

    als auch natürliche Personen werden, welche den Verein durch einen

    individuellen Beitrag finanziell oder materiell unterstützen.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch Ihren Einsatz für den Verein

    besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand bestimmt.

 

 

                                                                         § 4
                                                      Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person

    sowie jede Körperschaft     werden.
2. Juristische Personen oder Körperschaften sind verpflichtet, bis zum

    31. Dezember eines jeweiligen Jahres eine oder mehrere Personen zur

    Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu benennen.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag beim Vorstand des

    Vereins erworben. Mitgliedschaftsgesuche Minderjähriger bedürfen der

    schriftlich beim Vorstand des Vereines einzureichenden Erlaubnis eines

    gesetzlichen Vertreters.

 

 

                                                                         § 5
                                                   Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
    - mit dem Tod des Mitglieds,
    - durch Austritt des Mitglieds,
    - durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    - durch Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende

    eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand

    erklärt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen

    hat, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

    werden. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen

    des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in

    erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend

    zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat. Ein sofortiger  

    Ausschluss des Mitglieds ist darüber hinaus auch möglich, wenn ein Mitglied sich

    trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem

    Verein länger als drei Monate im Rückstand befindet.
4. Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder

    unsportlichem Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand anstelle eines

    Ausschlusses gem. § 5 Nr. 3 der Satzung die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen   

    beschließen. Diese sind:
    - Verwarnung,
    - befristete Wettkampfsperre
    - befristetes Betretungsverbot der Schießstätte.
    Wettkampfsperre und Betretungsverbot dürfen die Dauer von 6 Monaten

     nicht überschreiten.  Vor der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist

     das Mitglied durch den Vorstand anzuhören.

 

 

                                                                   § 6
                                                     Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

 

 

                                                                    § 7
                                                          Der Vorstand


1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus
    - dem / der Vorsitzenden,
    - dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden und Sportleiter / in
    - dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem / der Schatzmeister / in
    - dem / der Schießoffizier / in
    - dem / der Schriftführer / in
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die

    1. Stellvertretende Vorsitzende, der/die 2. Stellvertretene Vorsitzende sowie

    der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

    Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    Die Besetzung mehrerer Vorstandspositionen in Personalunion ist möglich.
3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann

    sich der Vorstand selbst durch Ernennung eines Mitglieds ergänzen oder

    einem Mitglied eine bestimmte Funktion zuweisen. Diese Bestimmung bedarf

    der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand kann zu einer Unterstützung einen Beirat berufen. Beiratsmitglieder

    können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
5. Die Beschlussfassung des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Geschäfte einen Geschäftsführer

    bestellen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

 

§ 8
Vorstandssitzungen


1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche regelmäßig mindestens

    ein Mal pro Kalendervierteljahr stattfinden sollen. Eine Sitzung ist beschlussfähig,

    wenn mindestens die Hälfte der VorstandsMitglieder anwesend ist. Bei

    Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden

    Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende – im Falle seiner

    Abwesendheit – der 1. stellvertretende Vorsitzende.
2. Vorstandssitzungen sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der

    Tagesordnung und vorliegender Anträge einzuberufen. Über die Sitzung ist ein

    Protokoll aufzunehmen.

 

 

§ 9
Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

    laufende Geschäftsjahr, soweit gem. § 13 der Satzung Beiträge oder Umlagen

    erhoben werden;
1.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands;
1.3 Bericht des Schatzmeister / in
1.4 Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
1.5 Entlastung des Vorstands;
1.6 Wahl des Vorstands;
1.7 Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
1.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
1.9 Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur

      Entscheidung vorgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung wir einmal jährlich abgehalten. Sie soll möglichst

    im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist

    vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von

    1 Monat durch den Aushang der Einladung am Mitteilungsbrett der

    Schießsportstätte Wendhof einzuberufen.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte

    Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter

    Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
4. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht in der Mitgliederversammlung

    gestellt werden. Anträge darüber sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung

    schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder außer

    jugendlichen und fördernden Mitgliedern. Die Übertragung von Stimmrechten

    auf ein anderes ordentliches Mitglied ist nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der

    stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen offen, auf

    Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.
7. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Wochen eine

    neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der 

    stimmberechtigten Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Auf

    diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

    werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger

    Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

    von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll

    aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

    in der für die ordentlichen Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

    1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von

    Gründen verlangen.
3. § 9 (Ziff. 3-8) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11
Rechnungsprüfer (Revisoren)


Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer (Revisoren)

überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens

einmal im Jahr zu erfolgen über das Ergebnis, ist in der Jahreshauptversammlung

zu berichten. Die Rechungsprüfer werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

 

 

§ 12
Mitgliedsbeiträge


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages

    und dessen Fälligkeit werden durch den Vorstand festgelegt und in einer durch

    diesen zu erstellenden Beitragsordnung festgehalten. Ehrenmitglieder sind von der  

    Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
2. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, dass zusätzlich für bestimmte

    Zwecke Umlagen erhoben werden.
3. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr, auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der

    Mitgliedschaft nach § 5 Ziff. 2 und 3, zu entrichten.

 

 

§ 13
Auflösung des Vereins


1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,

    fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen

    Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung

    des Sports.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten

    Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit sie Mitgliederversammlung nichts

    anderes abschließend beschließt.

 

 

Diese Satzung wurde errichtet und von der Mitgliederversammlung beschlossen in Malchow am 26. März 2004 und ersetzt alle bisherigen beschlossenen Satzungen, insbesondere die Satzung vom 24. Januar 1998.

 

Malchow, den 26. März 2004

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